Auch die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Januar 2013 als Holzbaufachmann angestellt (CNC-Maschinist in der Massivholzbearbeitung; vgl. vorne E. 4.1.). Für die Tätigkeit als Zimmermann respektive Holzbaufachmann sieht der (mit Bundesratsbeschluss vom 25. April 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2013 für allgemeinverbindlich erklärte; vgl. BBl 2013 3141 ff.)