Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sich bei der Bemessung des Valideneinkommens (wie bereits bei der Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 [VB 255] und wie auch die IV- Stelle des Kantons Aargau in deren Verfügung vom 25. Juli 2016 [VB 263], ohne dass dies vom Beschwerdeführer jeweils in Frage gestellt worden wäre) auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt hat, erweist sich damit grundsätzlich als rechtmässig. Auch die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar.