Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sich bei der Bemessung des Valideneinkommens (wie bereits bei der Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 [VB 255] und wie auch die IV- Stelle des Kantons Aargau in deren Verfügung vom 25. Juli 2016 [VB 263], ohne dass dies vom Beschwerdeführer jeweils in Frage gestellt worden wäre) auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt hat, erweist sich damit grundsätzlich als rechtmässig.