Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers antwortet diesem daraufhin am 16. August 2021, dass ihre Angaben "auf den restlichen Löhnen [basieren würden] und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung beim GAV" gemacht worden seien. Es werde "hier im Betrieb niemandem ein solch hoher Lohn ausbezahlt" (VB 344, S. 2).