Dieser Mindestlohn sei eingehalten (VB 344, S. 4). Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verurkundete weiter eine an sie gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. August 2021, in welcher dieser im Wesentlichen geltend gemacht hatte, ihre Lohnangaben seien vermutlich unzutreffend; tatsächlich würde er unterdessen mindesten Fr. 6'450.00 pro Monat verdienen. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers antwortet diesem daraufhin am 16. August 2021, dass ihre Angaben "auf den restlichen Löhnen [basieren würden] und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung beim GAV" gemacht worden seien.