Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung. Diese gab am 7. Juli 2021 auch für die Jahre 2017 bis 2021 unverändert einen monatlichen Lohn von Fr. 6'150.00 an (VB 335, S. 2). Daran hielt sie nach weiteren Rückfragen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. September 2021 fest und führte zur Begründung zusammengefasst sinngemäss aus, sie verwende das System gemäss Lohntabelle 1 des GAV Holzbau mit Mindestlohn inklusive gleichmässig ausgeschüttetem Leistungslohn. Dieser Mindestlohn sei eingehalten (VB 344, S. 4).