3.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads per 2021 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 81'803.00 an. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 74'100.00 errechnete sie so einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % (vgl. VB 352, S. 6).