Rente zurückzukommen (vgl. dazu vorne E. 2.2.). Ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird das von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 angenommene Invalideneinkommen von Fr. 74'100.00 (vgl. VB 352, S. 6), was nach Lage der Akten (vgl. insb. den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2021 in VB 333, S. 2 f.) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt.