3. 3.1. Vorliegend zu Recht unumstritten ist, dass es mit der Aufnahme der Tätigkeit als LKW-Chauffeur per 20. Januar 2021 im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des rentenzusprechenden Einspracheentscheids vom 3. Mai 2016 (VB 255) zu einer revisionserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen ist, und die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich berechtigt war, auf die dem Beschwerdeführer mit nämlichem Einspracheentscheid bei einem auf statistischen Grundlagen bemessenen Invalideneinkommen von Fr. 65'022.20 (und einem Valideneinkommen von Fr. 79'950.00) basierenden Invaliditätsgrad von 19 % zugesprochene