Die Invalidenrente sei daher bei einem Invaliditätsrad von nunmehr maximal 9 % per 1. November 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen unzutreffend bemessen. Bei richtiger Betrachtung habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 revisionsweise per 1. November 2021 aufgehoben hat.