1. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 352; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2021 in VB 347) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, dass aus erwerblicher Sicht ein Revisionsgrund vorliege, erwirtschafte der Beschwerdeführer doch, seit er am 20. Januar 2021 eine Anstellung als LKW-Chauffeur in einem Vollpensum angetreten habe, ein wesentliches höheres Invalideneinkommen als dem rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (VB 255) zu Grunde gelegen habe. Die Invalidenrente sei daher bei einem Invaliditätsrad von nunmehr maximal 9 % per 1. November 2021 aufzuheben.