Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.96 / sb / ce Art. 68 Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher, Sandgasse 1, Postfach, 5734 Reinach AG Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem 1969 geborenen Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegeg- nerin der Folgen eines am 7. Januar 2013 erlittenen Unfalls wegen mit Ver- fügung vom 29. Februar 2016 mit Wirkung ab 1. April 2016 eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 % beruhende Rente zugesprochen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegne- rin mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 ab, was mit Urteil des Versi- cherungsgerichts VBE.2016.334 vom 16. November 2016 bestätigt wurde. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesge- richt mit Urteil 8C_1/2017 vom 27. Januar 2017 ab. 1.2. Im Rahmen eines im Februar 2021 durch die Beschwerdegegnerin von Am- tes wegen angehobenen Revisionsverfahrens klärte diese insbesondere die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ab. Gestützt auf die Er- gebnisse dieser Erhebung hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers schliesslich mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 per 1. November 2021 auf. Die dagegen am 18. November 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 8. März 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: "1. Der Einsprache-Entscheid XY vom 16.02.2022 sei aufzuheben. 2. Dem Einsprecher sei weiterhin die bisherige Rente auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Eingabe vom 11. März 2022 verurkundete der Beschwerdeführer wei- tere Unterlagen und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 352; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2021 in VB 347) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentli- chen davon aus, dass aus erwerblicher Sicht ein Revisionsgrund vorliege, erwirtschafte der Beschwerdeführer doch, seit er am 20. Januar 2021 eine Anstellung als LKW-Chauffeur in einem Vollpensum angetreten habe, ein wesentliches höheres Invalideneinkommen als dem rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (VB 255) zu Grunde gelegen habe. Die Invalidenrente sei daher bei einem Invaliditätsrad von nunmehr maxi- mal 9 % per 1. November 2021 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe das Vali- deneinkommen unzutreffend bemessen. Bei richtiger Betrachtung habe er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 revisionsweise per 1. November 2021 aufgehoben hat. 2. 2.1. Wird eine im Rahmen des UVG obligatorisch versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder sich auf 100 Pro- zent erhöht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis; RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversi- cherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 152 ff. mit Hinweis unter anderem auf BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). -4- 3. 3.1. Vorliegend zu Recht unumstritten ist, dass es mit der Aufnahme der Tätig- keit als LKW-Chauffeur per 20. Januar 2021 im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des rentenzusprechenden Einspracheentscheids vom 3. Mai 2016 (VB 255) zu einer revisionserheblichen Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse gekommen ist, und die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich berechtigt war, auf die dem Beschwerdeführer mit nämlichem Einspracheentscheid bei einem auf statistischen Grundlagen bemessenen Invalideneinkommen von Fr. 65'022.20 (und einem Valideneinkommen von Fr. 79'950.00) basierenden Invaliditätsgrad von 19 % zugesprochene Rente zurückzukommen (vgl. dazu vorne E. 2.2.). Ebenfalls vom Be- schwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird das von der Beschwerdegeg- nerin in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 angenommene Invalideneinkommen von Fr. 74'100.00 (vgl. VB 352, S. 6), was nach Lage der Akten (vgl. insb. den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2021 in VB 333, S. 2 f.) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. 3.2. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Februar 2022 nahm die Beschwer- degegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads per 2021 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 81'803.00 an. Bei einem Invalidenein- kommen von Fr. 74'100.00 errechnete sie so einen rentenausschliessen- den Invaliditätsgrad von 9 % (vgl. VB 352, S. 6). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht auf die Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin stützen dürfen, wo- nach ihm für die Jahre 2013 bis 2021 keinerlei Lohnerhöhung gewährt wor- den wäre was mit dem GAV für das Holzbaugewerbe unvereinbar sei. Auch sei anzunehmen, dass er unterdessen eine andere und besser bezahlte Anstellung angetreten hätte. 4. 4.1. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen, dass der damals als Holz- baufachmann (CNC-Maschinist in der Massivholzbearbeitung) tätig gewe- sene Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt im Januar 2013 ein monatli- ches Einkommen von Fr. 6'150.00 erwirtschaftete (vgl. die Unfallmeldung vom 21. Januar 2013 in VB 1 und das Zwischenzeugnis vom 21. November 2012 in VB 228, S. 5). Am 22. Januar 2015 gab die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dessen monatlicher Lohn wäre in den Jahren 2014 und 2015 unverändert gewesen (VB 162). Gleiches liess sie am 24. Dezember 2015 für das Jahr 2016 ver- lauten (VB 220, S. 2). Im Rahmen des Revisionsverfahrens erkundigte sich die Beschwerdegegnerin abermals bei der ehemaligen Arbeitgeberin des -5- Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung. Diese gab am 7. Juli 2021 auch für die Jahre 2017 bis 2021 unverändert einen monatlichen Lohn von Fr. 6'150.00 an (VB 335, S. 2). Daran hielt sie nach weiteren Rückfragen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. September 2021 fest und führte zur Begründung zusammengefasst sinngemäss aus, sie verwende das System gemäss Lohntabelle 1 des GAV Holzbau mit Mindestlohn in- klusive gleichmässig ausgeschüttetem Leistungslohn. Dieser Mindestlohn sei eingehalten (VB 344, S. 4). Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwer- deführers verurkundete weiter eine an sie gerichtete E-Mail des Beschwer- deführers vom 15. August 2021, in welcher dieser im Wesentlichen geltend gemacht hatte, ihre Lohnangaben seien vermutlich unzutreffend; tatsäch- lich würde er unterdessen mindesten Fr. 6'450.00 pro Monat verdienen. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers antwortet diesem darauf- hin am 16. August 2021, dass ihre Angaben "auf den restlichen Löhnen [basieren würden] und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung beim GAV" gemacht worden seien. Es werde "hier im Betrieb niemandem ein solch hoher Lohn ausbezahlt" (VB 344, S. 2). 4.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und 128 V 174 E. 4a S. 174 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Validenein- kommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). 4.3. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit -6- Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche sich bei der Be- messung des Valideneinkommens (wie bereits bei der Rentenzusprache mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 [VB 255] und wie auch die IV- Stelle des Kantons Aargau in deren Verfügung vom 25. Juli 2016 [VB 263], ohne dass dies vom Beschwerdeführer jeweils in Frage gestellt worden wäre) auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt hat, erweist sich damit grundsätzlich als rechtmässig. Auch die An- gaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sind nachvoll- ziehbar. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Ja- nuar 2013 als Holzbaufachmann angestellt (CNC-Maschinist in der Mas- sivholzbearbeitung; vgl. vorne E. 4.1.). Für die Tätigkeit als Zimmermann respektive Holzbaufachmann sieht der (mit Bundesratsbeschluss vom 25. April 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2013 für allgemeinverbindlich er- klärte; vgl. BBl 2013 3141 ff.) GAV für das Holzbaugewerbe vom 20. Juli 2011 ab zehn Jahren Berufserfahrung für das Jahr 2013 einen minima- len monatlichen Lohn von Fr. 5'404.00 (vgl. VB 344, S. 5), für die Jahre 2014 bis 2017 einen Mindestlohn von Fr. 5'431.00 (mit Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe vom 6. März 2014 ab dem 1. April 2014 als allgemeinverbindlich erklärt; vgl. BBl 2014 2633 f.), für die Jahre 2018 und 2019 einen Mindestlohn von Fr. 5'486.00 (mit Verlängerung und Änderung des Bundesratsbeschlus- ses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Holzbau- gewerbe vom 10. Oktober 2017 ab dem 1. Januar 2018 als allgemein- verbindlich erklärt; vgl. BBl 2017 6475 ff.) sowie ab dem 1. Januar 2020 einen Mindestlohn von Fr. 5'569.00 (mit Änderung des Bundesratsbe- schlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Holzbaugewerbe vom 28. Januar 2020 ab dem 1. März 2020 als allge- meinverbindlich erklärt; vgl. BBl 2020 1213 ff.) und damit eine Steige- rung von 3.05 % in der Zeit von 2013 bis 2020 beziehungsweise 2021 (und nicht von 10 %, wie vom Beschwerdeführer angeführt [vgl. Be- schwerde, S. 7]) vor. Soweit die frühere Arbeitgeberin des Beschwerde- führers als Grund für die Nichtgewährung von Lohnerhöhungen in den Jahren 2013 bis 2021 anführte, dessen Lohn von Fr. 6'150.00 habe für diesen ganzen Zeitraum deutlich über dem GAV-Mindestlohn gelegen, ist dies damit ohne Weiteres einsichtig. Alleine der Umstand, dass der GAV-Mindestlohn angehoben wurde, kann ferner selbstredend nicht mit einer generellen branchenweiten Lohnentwicklung im selben Ausmass gleichgesetzt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nebst den für die damalige Tätigkeit erforderlichen über zusätzliche Qualifikationen zu verfügen scheint, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn massgebend sind einzig die konkreten Umstände und damit die ohne den vorliegend massgebenden Unfall hypothetisch tatsächlich -7- ausgeübte Tätigkeit (vgl. vorne E. 4.2.). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers sind zudem keinerlei Faktoren ersichtlich, welche einen Stellenwechsel als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden. So tritt der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für mehrere Jahre keine Lohnerhöhung gewährt worden wäre, hinter die soeben dargelegte Tatsa- che zurück, dass sein Lohn (über all die Jahre und auch aktuell) deutlich über dem GAV-Mindestlohn liegen würde. Der Verzicht der früheren Arbeit- geberin auf die Gewährung von Lohnerhöhungen basierte aus gleichen Gründen denn auch gerade nicht auf einer angespannten wirtschaftlichen Situation und bewirkte auch keine Differenz zu (andernorts gebotenen) branchenüblichen Löhnen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_795/2019 vom 25. März 2020 E. 4.4.1 und 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ferner sind weder den Akten noch den be- schwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise für eine Karriere im Gesundheitsfall zu entnehme. Gleiches gilt für Bemühun- gen des Beschwerdeführers um einen Stellenwechsel. 4.4. Nach dem Dargelegten ist die Festsetzung des Valideneinkommens für das Jahr 2021 anhand der Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwer- deführers nicht zu beanstanden. Für die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 bleibt nach dem soeben Ausgeführten kein Raum. Es ist folglich von einem Valideneinkommen von Fr. 79'950.00 (13 x Fr. 6'150.00) für das Jahr 2021 auszugehen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 74'100.00 resultiert damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 7% ([Fr. 79'950.00 – Fr. 74'100.00] ÷ Fr. 79'950.00 x 100), was zum einen die Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit einer Revision überschreitet (vgl. vorne E. 2.2.) und zum andern einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst (vgl. vorne E. 2.1.). Die Beschwerdegegnerin hat vor dem Hin- tergrund dieser erheblichen erwerblichen Veränderung die bisherige Inva- lidenrente des Beschwerdeführers folglich zu Recht revisionsweise per 1. November 2021 aufgehoben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 19. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner