Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht. Daran ändert auch die vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit von Anfang 2018 bis Ende August 2018 nichts, da diese vollumfänglich in die Zeit, während derer die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Taggeld ausrichtete, fällt und der Anspruch auf eine -9- Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beansprucht. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2022 erweist sich damit als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.