schwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich, womit diesbezüglich ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn indiziert ist. Andere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht.