4.3.3. Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie dessen fehlender Fahreignung wurde vorliegend entsprechend bereits bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der Einteilung in das Kompetenzniveau 1 der LSE Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundes-