tung zukomme und eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades zu erfolgen habe (Beschwerdeergänzung S. 5). 4.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 25 % ist rechtsprechungsgemäss zu gewähren, wenn aufgrund der persönlichen -8-