4.3. 4.3.1. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen (Beschwerde S. 10), zumal aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen ein geringeres Angebot an ihm noch zumutbaren Tätigkeiten bestehe und dieses einer sehr grossen Nachfrage gegenüberstehe, weshalb von einem bloss unterdurchschnittlichen erzielbaren Lohn auszugehen sei (Beschwerdeergänzung S. 6). Ausserdem habe das Bundesgericht im erwähnten Entscheid (vgl. E. 4.1. hiervor) darauf hingewiesen, dass dem Tabellenlohnabzug als Korrekturinstrument eine überragende Bedeu-