Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Invalideneinkommens somit zu Recht auf einen Medianwert der LSE abgestellt. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Grunde gelegte Valideneinkommen nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 80'013.00 abgestellt hat.