Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2022 zur Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers einen Einkommensvergleich vor und berücksichtigte dabei ein Valideneinkommen von Fr. 80'013.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'142.00. Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sie sich dabei auf Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 19.2 S. 1 f.) unter Berücksichtigung der Indexierung im Bereich "Information und Kommunikation", 2010-2012. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres