Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen für die Kniegelenke sowie mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten seien jedoch nicht zumutbar (VB 260 S. 42 und S. 45). Ausserdem sollten nur stehende und gehende Tätigkeiten vermieden werden (VB 260 S. 42). In der ursprünglich gelernten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer, insbesondere aus rheumatologischer Sicht, vollständig arbeitsunfähig (VB 260 S. 45). In der Tätigkeit als PC-Supporter bestehe aufgrund der plötzlich erforderlich werdenden Pausen sowie der Synkopen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 260 S. 44).