Ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer begleitet arbeiten könnte, da so im Falle einer plötzlichen Synkope eine Zweitperson eingreifen könnte. In einer solchen angepassten Tätigkeit wäre eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 260 S. 45). Aus rheumatologischer Sicht sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und umherzugehen, ohne schwere Gewichtsbelastungen zumutbar. Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen für die Kniegelenke sowie mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten seien jedoch nicht zumutbar (VB 260 S. 42 und S. 45).