Nur stehende und gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Idealerweise müsste er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, bei der er aber auch zwischendurch aufstehen und umhergehend könne (VB 260 S. 42). Eine angepasste Tätigkeit wäre aus kardiologischer Sicht idealerweise eine körperlich maximal mittelschwere Arbeit, wobei der Beschwerdeführer wegen der Gefahr der Synkopen und der damit verbundenen Ei- gen- bzw. Drittgefährdung weder Fahrzeuge führen noch gefährliche Maschinen bedienen dürfe. Ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer begleitet arbeiten könnte, da so im Falle einer plötzlichen Synkope eine Zweitperson eingreifen könnte.