Was die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen anbelange, bestehe aufgrund der rezidivierenden Bewusstseinsverluste keine Fahreignung, und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Arbeiten mit Absturzgefahr sowie solche an gefährlichen Maschinen mit Verletzungsgefahr sollten vermieden werden. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen für die Kniegelenke ebenso wenig zumutbar wie körperliche Schwerarbeiten oder Tätigkeiten verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Nur stehende und gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden.