S. 213). Da vorliegend mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn am 1. März 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG) Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 im Wesentlichen auf das Gutachten der BEGAZ GmbH vom 16. Mai 2021. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 260 S. 40):