festgesetzt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei einerseits nicht auf einen Medianlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE), sondern auf das untere Quartil der LSE abzustellen (Beschwerde S. 7 ff.), und andererseits sei ihm ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerdeergänzung S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.