1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 10. Februar 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Bei einem gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung ermittelten Invalideneinkommen ergebe sich im Vergleich zum Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 278). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu hoch -4-