1. 1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem seine Gesuche um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 24. März 2000, vom 17. Mai 2001 und vom 26. August 2010 von der Beschwerdegegnerin jeweils abschlägig beurteilt worden waren, am 2. September 2011 aufgrund von Kniebeschwerden links erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 6. September 2013 einen Rentenanspruch. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2013.785 vom 12. November 2014 auf-