Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.95 / mw / BR Art. 133 Urteil vom 8. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem seine Ge- suche um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 24. März 2000, vom 17. Mai 2001 und vom 26. August 2010 von der Be- schwerdegegnerin jeweils abschlägig beurteilt worden waren, am 2. Sep- tember 2011 aufgrund von Kniebeschwerden links erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 6. September 2013 ei- nen Rentenanspruch. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Versicherungs- gerichts des Kantons Aargau VBE.2013.785 vom 12. November 2014 auf- gehoben und die Sache wurde zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 1.2. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht - insbeson- dere wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär (orthopädisch/traumatologisch und psychiatrisch) begutachtet (Expertise der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG [SMAB] vom 15. Mai 2015) - und nach Durchführung beruflicher Massnahmen (berufliche Abklärung und Arbeitstraining in der IT sowie aufbauende Vorbereitungsmassnahmen zur Umschulung; Ab- schlussbericht vom 25. Juli 2019) sowie erneuter Rücksprache mit dem RAD wurde durch die BEGAZ GmbH erneut eine nunmehr polydisziplinäre (allgemeininternistisch, endokrinologisch/diabetologisch, kardiologisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologische) Begutachtung (Gutach- ten vom 16. Mai 2021) durchgeführt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin, wiederum nach Rücksprache mit dem RAD, in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 3. November 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die angefochtene Verfügung vom 10.02.2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbe- sondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." Zudem stellte er folgende prozessuale Anträge: "1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts im Fall C. / IV-Stelle Luzern (8C_256/2021) vorliegt. 2. Dem Beschwerdeführer sei danach eine Frist von 30 Tagen zum Rückzug der Beschwerde oder zur weiteren Begründung der Beschwerde anzuset- zen." 2.2. Mit Schreiben vom 7. April 2022 setzte der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer eine 30-tägige Frist zum Rückzug beziehungsweise zur Er- gänzung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an den gestell- ten Anträgen fest und reichte eine ergänzende Begründung ein. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 lud der Instruktionsrichter die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bei, welche sich innert Frist nicht vernehmen liess. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die am 10. Februar 2022 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Be- schwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % ar- beitsfähig sei. Bei einem gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturer- hebung ermittelten Invalideneinkommen ergebe sich im Vergleich zum Ein- kommen ohne gesundheitliche Einschränkung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 278). Der Be- schwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu hoch -4- festgesetzt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei einerseits nicht auf einen Medianlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE), sondern auf das untere Quartil der LSE abzustellen (Beschwerde S. 7 ff.), und anderer- seits sei ihm ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerdeergän- zung S. 4 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 10. Februar 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn am 1. März 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG) Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der an- gefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2022 im Wesentlichen auf das Gutachten der BEGAZ GmbH vom 16. Mai 2021. Darin stellten die Gutach- ter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 260 S. 40): "1. Transienter Bewusstseinsverlust unklarer Ätiologie ICD-10: R55  Rez. Palpitationen bisher ohne Nachweis einer Rhythmusstörung in verschiedenen Langzeit-EKGs, allerdings jeweils in symptom- freien Intervallen  Normale Kipptischuntersuchung 2019  Mögliche vasovagale Reaktion mit leichter Verbesserung unter Betablocker 2. Unklare intermittierende krampfartige Thoraxschmerzen  normale Echokardiographie  Koronarographie 2014 ohne Koronarstenosen bei nicht relevanter Muskelbrücke im mittleren RIVA-Bereich  mögliche vasospastische Angina pectoris, DD Oesophagus Spas- men -5- 3. Chronische Knieschmerzen links bei St. n. Implantation einer Knietotal- prothese am 28.02.2018 mit aktuell klinisch leichter Aktivierung  St. n. Trochleaersatz am linken Knie am 25.11.2011  St. n. Trochleaplastik am 09.04.2001  St. n. Patellakontusion am 12.11.1996)" Was die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen anbe- lange, bestehe aufgrund der rezidivierenden Bewusstseinsverluste keine Fahreignung, und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. Arbeiten mit Ab- sturzgefahr sowie solche an gefährlichen Maschinen mit Verletzungsgefahr sollten vermieden werden. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen für die Kniegelenke ebenso wenig zu- mutbar wie körperliche Schwerarbeiten oder Tätigkeiten verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Nur stehende und gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Idealer- weise müsste er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, bei der er aber auch zwischendurch aufstehen und umhergehend könne (VB 260 S. 42). Eine angepasste Tätigkeit wäre aus kardiologischer Sicht idealer- weise eine körperlich maximal mittelschwere Arbeit, wobei der Beschwer- deführer wegen der Gefahr der Synkopen und der damit verbundenen Ei- gen- bzw. Drittgefährdung weder Fahrzeuge führen noch gefährliche Ma- schinen bedienen dürfe. Ideal wäre, wenn der Beschwerdeführer begleitet arbeiten könnte, da so im Falle einer plötzlichen Synkope eine Zweitperson eingreifen könnte. In einer solchen angepassten Tätigkeit wäre eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 260 S. 45). Aus rheumatologischer Sicht sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch auf- zustehen und umherzugehen, ohne schwere Gewichtsbelastungen zumut- bar. Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen für die Kniege- lenke sowie mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern und Gerüsten seien jedoch nicht zumutbar (VB 260 S. 42 und S. 45). Aus- serdem sollten nur stehende und gehende Tätigkeiten vermieden werden (VB 260 S. 42). In der ursprünglich gelernten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer, insbesondere aus rheumatologischer Sicht, vollständig arbeitsunfähig (VB 260 S. 45). In der Tätigkeit als PC-Supporter bestehe aufgrund der plötzlich erforderlich werdenden Pausen sowie der Synkopen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 260 S. 44). In einer ideal angepassten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit seit September 2018. Bis zum Gutachten der SMAB vom 15. Mai 2015 habe – entsprechend der Beurteilung in der fraglichen Exper- tise – ebenfalls eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit be- standen. Von Anfang 2018 bis Ende August 2018 habe vorübergehend eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (VB 260 S. 46). 3.2. Das Gutachten vom 15. Mai 2021 wird den von der Rechtsprechung formu- lierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 -6- E. 3a ff. S. 352 ff.) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 260 S. 2, S. 54 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 260 S. 36 f., S. 56 ff., S. 78 ff., S. 88 ff., S. 102 ff., S. 122 ff., S. 139 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdis- ziplinen (vgl. VB 260 S. 61 ff., S. 82, S. 92 ff., S. 109 ff., S. 126 ff., S. 143 ff.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 260 S. 38 ff., S. 64 ff., S. 82 ff., S. 93 ff., S. 111 ff., S. 128 ff., S. 145 ff.). Die gutachterliche Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Si- tuation ist nachvollziehbar und die Einschätzung der Gutachter in ihrer Ge- samtheit überzeugend. 3.3. Dass er, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ge- stützt auf das BEGAZ-Gutachten annahm, unter Berücksichtigung sämtli- cher gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, wird vom Beschwerdeführer – nach Lage der Ak- ten zu Recht – denn auch nicht substanziiert (vgl. Beschwerdeergänzung S. 4) bestritten. Die Gutachter haben nachvollziehbar und schlüssig darge- legt, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die funktionellen Einschrän- kungen eine Tätigkeit im Vollzeitpensum bei einem Rendement von 80 % zumutbar sei, zumal aufgrund der auftretenden Synkopen und der Thorax- beschwerden mit immer wieder notwendigen, allenfalls plötzlich anfallen- den Pausen gerechnet werden müsse (VB 260 S. 46 und S. 114). Es ist somit rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin – unter Annahme einer neu- anmeldungsrechtlich relevanten Veränderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111) – in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2022, unter Berücksichtigung des Zeitraums des Taggeldbezugs im Rahmen beruflicher Massnahmen vom 6. Februar 2017 bis 31. Juli 2019, von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % ausging (VB 278 S. 1; vgl. betreffend Tag- geldbezug VB 135, 144, 152, 176, 187, 196 und 204). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2022 zur Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers einen Einkommens- vergleich vor und berücksichtigte dabei ein Valideneinkommen von Fr. 80'013.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'142.00. Hinsichtlich des Valideneinkommens stützte sie sich dabei auf Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 19.2 S. 1 f.) unter Berück- sichtigung der Indexierung im Bereich "Information und Kommunikation", 2010-2012. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabel- lenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2012 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1 (tirage skill level), -7- Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Lohnentwicklung bis 2012 und ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 35 % (VB 278 S. 2). 4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass bei der Ermittlung des Invaliden- einkommens auf den Medianwert der LSE abgestellt wurde (Beschwerde S. 7 ff.). Das Bundesgericht hat sich jüngst mit dieser Thematik einlässlich auseinandergesetzt (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 191 f.). Zusammenfas- send hat es erörtert, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine mög- lichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- beziehungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden, orientiere. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Ab- zugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Invalideneinkommens somit zu Recht auf einen Median- wert der LSE abgestellt. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer das der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Grunde gelegte Valideneinkom- men nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 80'013.00 abgestellt hat. 4.3. 4.3.1. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Festsetzung des Invaliden- einkommens sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen (Be- schwerde S. 10), zumal aufgrund der multiplen gesundheitlichen Ein- schränkungen ein geringeres Angebot an ihm noch zumutbaren Tätigkeiten bestehe und dieses einer sehr grossen Nachfrage gegenüberstehe, wes- halb von einem bloss unterdurchschnittlichen erzielbaren Lohn auszuge- hen sei (Beschwerdeergänzung S. 6). Ausserdem habe das Bundesgericht im erwähnten Entscheid (vgl. E. 4.1. hiervor) darauf hingewiesen, dass dem Tabellenlohnabzug als Korrekturinstrument eine überragende Bedeu- tung zukomme und eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Inva- liditätsgrades zu erfolgen habe (Beschwerdeergänzung S. 5). 4.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 25 % ist rechtsprechungsgemäss zu gewähren, wenn aufgrund der persönlichen -8- und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad) davon auszugehen ist, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 100 ff. zu Art. 28a IVG). 4.3.3. Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den gesundheitlichen Ein- schränkungen des Beschwerdeführers sowie dessen fehlender Fahreig- nung wurde vorliegend entsprechend bereits bei der Definition des Zumut- barkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit sowie mit der Einteilung in das Kompetenzniveau 1 der LSE Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.5 mit Hinweisen), weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn führen können. Rechtsprechungsgemäss umfasst der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Kom- petenzniveau 1 der LSE) zudem eine Vielzahl von körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2). Welche Limitierungen der Leis- tungsfähigkeit - abgesehen von den bereits in der Arbeitsfähigkeitsschät- zung berücksichtigten - hier vorliegen sollten, die auch im Rahmen einer leichten und wechselbelastenden, angepassten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würden, zeigt der Be- schwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich, womit diesbezüglich ebenfalls kein Abzug vom Tabellenlohn indiziert ist. Andere Gründe für ei- nen Abzug sind sodann keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwer- degegnerin keinen Tabellenlohnabzug gewährt hat. Die Beschwerdegeg- nerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht. Daran ändert auch die vorübergehende Verschlechterung der Ar- beitsfähigkeit von Anfang 2018 bis Ende August 2018 nichts, da diese voll- umfänglich in die Zeit, während derer die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer ein Taggeld ausrichtete, fällt und der Anspruch auf eine -9- Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Per- son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beansprucht. Die angefochtene Verfü- gung vom 10. Februar 2022 erweist sich damit als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherung - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth