53.1 S. 5) und damit von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 82'219.00 ausgegangen und dies dem Invalideneinkommen basierend auf einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in der Höhe von Fr. 55'090.40 (68'863.00 [vgl. VB 90 S. 2] x 0.8) gegenüberstellt wird, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ([Fr. 82'219.00 - Fr. 55'090.40] / Fr. 82'219.00 x 100), womit kein rentenbegründender IV-Grad erreicht wird. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis jedenfalls als rechtens. - 11 - 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.