Wenn zugunsten des Beschwerdeführers – in Abweichung von den Werten in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin von zusätzlichem AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 7'222.00 zum Grundlohn von Fr. 74'997.00 (vgl. VB 53.1 S. 5) und damit von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 82'219.00 ausgegangen und dies dem Invalideneinkommen basierend auf einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in der Höhe von Fr. 55'090.40 (68'863.00 [vgl. VB 90 S. 2] x 0.8) gegenüberstellt wird, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ([Fr. 82'219.00 - Fr. 55'090.40] /