7.4. Zur Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens ist grundsätzlich auf den massgeblichen Lohn gemäss AHVG abzustellen (Art. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1 in fine). Wenn zugunsten des Beschwerdeführers – in Abweichung von den Werten in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin von zusätzlichem AHV-beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 7'222.00 zum Grundlohn von Fr. 74'997.00 (vgl. VB