Ein Teilzeitabzug gestützt auf das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht scheidet ebenfalls aus, da sich ein Teilzeitpensum von 80 % bei Männern ohne Kaderfunktion – statistisch gesehen – nicht lohnsenkend auswirkt (BfS, LSE 2018, T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Total). Andere einen leidensbedingten Abzug begründende Faktoren werden weder geltend gemacht noch sind solche anhand der Akten ersichtlich, womit ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt ist.