7.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (Beschwerde S. 10). Diese am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Bestimmung sieht einen 10%igen Abzug vom statistischen Wert vor, sofern Versicherte zu 50 % oder weniger arbeitsfähig sind. Wie erwähnt, ist vorliegend noch das bis Ende 2021 geltende Recht anwendbar. Selbst bei Anwendung des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts wäre allerdings kein Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmen, da der Beschwerdeführer, wie dargelegt (vgl. E. 4.4. hiervor), in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.