17 Abs. 1 ATSG ändert. Vorliegend würde der Rentenanspruch des am 31. Dezember 2021 noch (bei weitem) nicht 55-jährigen Beschwerdeführers am 1. September 2021 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit per 30. Juli 2020, Anmeldung per 9. März 2021; Ablauf der Karenzfrist am 9. September 2021) und damit vor dem 31. Dezember 2021 entstehen. Damit sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1 mit Hinweisen).