7.2. 7.2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Bestimmungen zur Weiterentwicklungen der IV (Änderung vom 19. Juni 2020) in Kraft getreten. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch grundsätzlich solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.