Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden, hat doch das Bundesgericht festgehalten, dass in der bisherigen Praxis der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianlohn der LSE keine Diskriminierung erblickt werden könne und keine sachlichen Gründe für eine Praxisänderung bestünden (BGE 148 V 174 S. 191 E. 9.2.3.). 7. 7.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei vom Invalideneinkommen ein "zwingende[r] Teilzeitabzug von 10 %" gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmen (vgl. Beschwerde S. 10).