6. Bezüglich der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin bringt der Beschwerdeführer vor, die bisherige Praxis, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Medianlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und insbesondere auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen, sei diskriminierend, da gesundheitlich eingeschränkte Menschen unmöglich ein Einkommen in der Höhe des LSE-Medianlohnes erzielen könnten. Die bisherige Praxis verstosse gegen Art. 16 ATSG, Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Es liege eine "gesundheitlich diskriminierte Lohndiskriminierung" vor (Beschwerde S. 10 ff.; 14). -9-