Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, dass auch bei einem deutlich erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement durchaus Stellen, die diesem Anforderungsprofil entsprechen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.2.). Im Übrigen lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des noch recht jungen Beschwerdeführers sprechen würden.