5.3. Entgegen dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass er jeweils nach 60 Minuten und nicht bereits nach 45 Minuten eine Viertelstunde Pause benötigt (vgl. E. 4.2. hiervor). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, dass auch bei einem deutlich erhöhten Pausenbedarf von bis 15 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement durchaus Stellen, die diesem Anforderungsprofil entsprechen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.2.).