I. erweist sich damit als zulässig und auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dem Beschwerdeführer ist eine angepasste, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit mit 15- minütigen Pausen nach jeweils einer Stunde Arbeit zumutbar. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.