Hierzu ist festzuhalten, dass ein einzelner 1.5-stündiger Arbeitsversuch keine ausführliche berufliche Abklärung darstellt. Zudem geht RAD-Arzt Dr. med. I. in seinem Zumutbarkeitsprofil vom 11. April 2022 (VB 104) von einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf aus. Der Beschwerdeführer unternahm jedoch einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit als "Rampenchef" (bzw. LKW-Chauffeur), und nicht in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (vgl. VB 72). Der angegebene Verlauf des Arbeitsversuchs lässt daher keinen Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu.