4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, sofern offensichtliche und erheblichen Diskrepanzen zwischen der medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Leistung während einer ausführlichen beruflichen Abklärung ernstliche Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöchten, sei eine klärende medizinische Stellungnahme einzuholen; eine solche Stellungnahme sei "dem Gutachten" nicht zu entnehmen. Er habe bei einem "vorwiegend gehend und stehenden Arbeitsversuch" am 31. August 2021 bloss 1.5 Stunden arbeiten können und danach einen stark geschwollenen Fuss gehabt (Beschwerde S. 9).