Dies erscheint nachvollziehbar: 20 % von 41 Stunden entsprechen 8.2 Stunden. Durch gleichmässige Verteilung dieser 8.2 Stunden auf fünf Arbeitstage resultieren 1.64 Stunden "Minderzeit" pro Tag. Der Beschwerdeführer hat pro Tag folglich noch ein Stundensoll von 6.56 zu erfüllen. Setzt der Beschwerdeführer also nach jeder vollen Stunde für 15 Minuten seine Arbeit pausenbedingt aus, ist er auf 6 x 15 Minuten und damit entsprechend 1.5 Stunden pro Tag an Pausen angewiesen. Die (zusätzlich) erforderliche Pausenzeit übersteigt damit die zuvor ermittelte tägliche "Minderzeit" von 1.64 Stunden nicht. Allfällige Mittagspausen sind ausser Acht zu lassen.