RAD-Arzt Dr. med. I. gab in seiner konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2021 an, es liege zwar ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor, der eine länger dauernde, jedoch grundsätzlich keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur bzw. "Rampenchef" begründe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Verweistätigkeit wechselbelastend, überwiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne Gehen in unwegsamem Gelände ausgestaltet sein müsse (VB 60 S. 2).