Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es bestünden mindestens geringe Zweifel an den versicherungsinternen Arztberichten, da dort die Arbeitsfähigkeit abweichend von den behandelnden Ärzten beurteilt werde. Ausserdem sei die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar und die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt sowie überhaupt das Invalideneinkommen in gesundheitlich Beeinträchtigte diskriminierender Weise ermittelt (Beschwerde S. 7 ff.). 1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Februar 2022 zu Recht verneint hat.