1.2. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2022, im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen ihrer RAD-Ärzte, davon aus, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Hinweis auf den sich aufgrund des durchgeführten Einkommensvergleichs ergebenden Invaliditätsgrad von 8 % verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (VB 90 S. 1 ff.). Mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer (neu) ins Recht gelegten medizinischen Berichten Stellung, nach- -4-