1. 1.1. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2022 einzig über den Rentenanspruch befunden hat. Folglich erfasst das vorliegende Anfechtungsobjekt den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht, weshalb auf dieses Subeventualbegehren nicht einzutreten ist (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Im Übrigen wird betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen auf die Ausführungen im ebenfalls mit heutigem Datum ergehenden Urteil VBE.2022.203 in Sachen der Parteien verwiesen.