2.3. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -7-