machten Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere sachverhaltliche Abklärungen vorzunehmen haben, um alsdann über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche erneut zu entscheiden. Dabei wird sie auch Gelegenheit haben, die Akten zu vervollständigen und diesen unter anderem die Antwort des Staatssekretariats für Wirtschaft auf eine Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2021 (VB 2368 f.) hinzuzufügen. Gleiches gilt beispielsweise auch für die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2021 referenzierte "Rückfrage […] vom 26.03.2021" (vgl. VB 768).