Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. März 2020 (VB 3497 ff.) für das Jahr 2019 einen Umsatz von "ca." Fr. 7'511'519.63 angegeben (VB 3499) und der Voranmeldung zudem ein Dokument "Zahlen 2018 aus dem Revisionsbericht" beigelegt hatte, welches einen betrieblichen Ertrag von total Fr. 4'769'226.41 auswies (VB 3501). Der weitere Verlauf des Geschäftsgangs ist aufgrund fehlender Angaben zum Umsatz der Jahre 2020 oder gar 2021 nicht aus den Akten ersichtlich, obschon gemäss Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 der Einsprachestelle die Umsatzzahlen von Januar bis August 2021 vorgelegen hätten (VB 403).